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Wer hat den Tarifvertrag geschlossen?

Was war der Grund für den Tarifabschluss?

Für welche Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag?

In welchem Fall sind die Regelungen des Tarifvertrages zwingend anzuwenden?

Wie lange wird der Arbeitgeberbeitrag gezahlt?

Wie wird die Entgeltumwandlung gefördert?

Wie muss der bAV-Vertrag gestaltet sein?

Wer entscheidet über den Durchführungsweg und den Anbieter?

Warum ist die TierarztRente empfehlenswert?




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Wer hat den Tarifvertrag geschlossen?


Der Tarifvertrag wurde am 14.10.2008 zwischen

dem"Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V."

als Arbeitgeberverband und

dem "Verband medizinischer Fachberufe e.V."(VMF) als Gewerkschaft geschlossen.



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Was war der Grund für den Tarifabschluss?

 


Mit dem Tarifabschluss wurden folgende Ziele verfolgt:

 

Schaffung einer Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung für tiermedizinische Fachangestellte und Tierarzthelfer/innen

 

Erweiterung des bereits seit 2002 bestehenden Tarifvertrags zur
Entgeltumwandlung um

- einen Arbeitgeberbeitrag und

- einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

 



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Für welche Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag?


Der Tarifvertrag gilt bundesweit für Angestellte und Auszubildende, die in Praxen und Kliniken niedergelassener Tierärzte als

Tiermedizinische Fachangestellte,

Tierarzthelfer/innen,

Auszubildende nach der Probezeit tätig sind,

wenn

ihre Tätigkeit dem Berufsbild der Tiermedizinischen Fachangestellten / Tierarzthelferin entspricht und

sie die entsprechende Prüfung vor der Tierärztekammer bestanden haben.



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In welchem Fall sind die Regelungen des Tarifvertrages zwingend anzuwenden?


Der Tarifvertrag gilt nur zwingend für die vertragsschließenden Organisationen ("Tarifbindung"), also dann

wenn der Tierarzt Mitglied im Arbeitgeberverband und die Angestellte Mitglied im VMF e.V. bzw. in ver.di ist oder

wenn die Geltung des Tarifvertrages ausdrücklich im Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.




5 Wie lange wird der Arbeitgeberbeitrag gezahlt?

Der Beitrag wird gezahlt, solange ein Lohnanspruch besteht.

Aber auch in folgenden Fällen wird der Beitrag gewährt:
 
- Bezug von Mutterschaftsgeld bzw. Elternzeit
 
- Krankheit
 
- Urlaub
 
- Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall

Bestand für mindestens 15 Kalendertage ein Lohnanspruch, dann wird der gesamte Monatsbeitrag gezahlt.



6 Wie wird die Entgeltumwandlung gefördert?


Arbeitgeberzuschuss (§ 7 Abs. 3 Tarifvertrag):

20% der Entgeltumwandlung


Arbeitnehmer-Bruttoaufwand für maximale Förderung:
   
216 Euro (= 4% der Beitragsbemessungsgrenze) monatlich
  -
30 Euro (Arbeitgeberbeitrag)
  -
31 Euro (Arbeitgeberzuschuss = 20% der Entgeltumwandlung)
  =
155 Euro (Bruttoaufwand für Entgeltumwandlung = 71,76%)
  =
76,25 Euro (geschätzter Nettoaufwand = 35,30%)


Die Umwandlung darf maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze inklusive Arbeitgeberbeitrag betragen, d. h. der Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro für Arbeitnehmer ohne pauschal versteuerte Direktversicherung ist nicht Bestandteil des Tarifvertrages!



7 Wie muss der bAV-Vertrag gestaltet sein?


Durchführungsweg:
Pensionskasse in der Rechtsform der AG


Anbieter:
Alle, wenn der Arzt innerhalb von 4 Wochen keinen wählt


Beitragsbesteuerung:
steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG


Zahlweise:
monatlich


Mindestbeitrag für Entgeltumwandlung:

tariflich: 20 Euro monatlich inklusive Arbeitgeberzuschuss


Tarife:
Gruppentarif der “Deutschen Ärzteversicherung” (über Pro bAV)


Überschüsse:
sind leistungserhöhend zu verwenden


Fristen:
Umwandlungsvereinbarung (UV) mindestens 4 Wochen vor
Versicherungsbeginn. Beispiel: UV am 28.2.2009 => Beginn 1.4.2009


Unverfallbarkeit:
Alle Anwartschaften sind ab Beginn unverfallbar



8 Wer entscheidet über den Durchführungsweg und den Anbieter?

Der Arzt hat ab Abschluss der Umwandlungsvereinbarung (frühestens ab 01.04.2009)
4 Wochen Zeit, einen Anbieter zu wählen.

Danach kann die Arbeitnehmerin wählen, über welche Direktversicherung oder Pensionskasse sie die Entgeltumwandlung durchführen will.


Der Arzt hat gegenüber seinem Personal eine Informationspflicht in Bezug auf die zustehende Förderung (§ 17 TV).
Dies gilt auch für den Fall, dass er sich nicht um die Anbieterauswahl kümmert.



9 Warum ist die TierarztRente empfehlenswert?


Beste Werte durch Gruppenvertrags-Konditionen
(z.B. verbesserte Garantie-, Rückkaufs- und Ablaufwerte gegenüber Einzelverträgen; Verzicht auf Stornoabzüge)

Gruppenvertragskonditionen gelten auch für Einzelpersonen
(keine Mindest-Arbeitnehmerzahl pro Praxis)

Verbreitungsgrad
Bei Arbeitgeberwechsel ist eine unkomplizierte Fortführung möglich

Fazit:

Die TierarztRente erfüllt die ausgehandelten Konditionen der Tarifvertragsparteien optimal. Sie ist geprüft und für den Arbeitgeber haftungssicher.